Siche­rung guter wissen­schaft­li­cher Praxis

Der Senat der HfG Schwä­bisch Gmünd hat in seiner Sitzung vom 26. April 2023 eine Satzung zur Siche­rung guter wissen­schaft­li­cher Praxis beschlossen. Sie beruht maßgeb­lich auf den Leit­li­nien zur Siche­rung guter wissen­schaft­li­cher Praxis (Kodex) der DFG aus dem Jahr 2019.

Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Ombuds­person für Vorwürfe wissen­schaft­li­chen Fehlverhaltens

Bei konkreten Verdachts­mo­menten für wissen­schaft­li­ches Fehl­ver­halten infor­mieren Sie bitte die Ombuds­person. Die Infor­ma­tion soll schrift­lich erfolgen, und nur ausnahms­weise per E‑Mail (ausschließ­lich unter Nutzung der HfG-E-Mail-Adressen auf beiden Seiten). Die Ombuds­person der HfG nimmt Anfragen unter Wahrung der Vertrau­lich­keit entgegen.

An der HfG besteht ein Wahl­recht derge­stalt, dass sich ihre Mitglieder und Ange­hö­rigen entweder an die lokale Ombud­person der HfG oder an das über­re­gional täti­ge Gremium Ombudsman für die Wissenschaft wenden können. Das Gremium Ombudsman für die Wissen­schaft ist eine unab­hän­gige Instanz, die zur Bera­tung und Unter­stüt­zung in Fra­gen guter wissen­schaft­li­cher Praxis und ihrer Verlet­zung durch wissen­schaft­liche Unred­lich­keit zur Verfü­gung steht.

In Fällen von an der HfG einge­reichten Prüfungs­ar­beiten ist zunächst der zustän­dige Prüfungs­aus­schuss mit der Ange­le­gen­heit zu befassen. Das Verfahren vor dem Prüfungs­aus­schuss richtet sich nach dem Prüfungsrecht.

Ombuds­person

Prof. Dipl.-Ing. Ute Margarete Meyer

Fakultät Architektur und Energie-Ingenieurwesen, Hochschule Biberach für angewandte Wissenschaften, Karlstraße 7
88400 Biberach

Stell­ver­tre­tung

Prof. Dr. Susanne Schade

Produktgestaltung
Studiengangsleiterin Strategische Gestaltung

Wissen­schaft­li­ches Fehlverhalten

Wissen­schaft­li­ches Fehl­ver­halten liegt vor, wenn in einem wissen­schafts­er­heb­li­chen Zusam­men­hang bewusst (vorsätz­lich) oder grob fahr­lässig Falsch­an­gaben gemacht werden, geis­tiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungs­tä­tig­keit beein­trächtigt wird. Als mögli­cher­weise schwer­wie­gendes Fehl­ver­halten kommt insbe­son­dere in Betracht:

1. Falsch­an­gaben

  1. Erfinden von Daten
  2. Verfäl­schen von Daten, z.B. durch Auswählen und Zurück­weisen uner­wünschter Ergeb­nisse, ohne dies offen­zu­legen, oder durch Mani­pu­la­tion einer Darstel­lung oder Abbildung
  3. Unrich­tige Angaben in einem Bewer­bungs­schreiben oder einem Förderan­trag, einschließ­lich Falsch­an­gaben zum Publi­ka­ti­ons­organ und zu in Druck befind­li­chen Veröf­fent­li­chungen soweit diese wissen­schafts­be­zogen sind

2. Verlet­zung geis­tigen Eigentums

  1. Unge­kenn­zeich­nete Über­nahme von Inhalten Dritter ohne die gebo­tene Quel­len­an­gabe (Plagiat)
  2. Ausbeu­tung von Forschungs­an­sätzen und Ideen, insbe­son­dere als Gut­achter (Ideen­dieb­stahl)
  3. Anma­ßung oder unbe­grün­dete Annahme wissen­schaft­li­cher Autor- oder Mitau­tor­schaft, insbe­son­dere, wenn kein genuiner, nach­voll­zieh­barer Bei­trag zum wissen­schaft­li­chen Inhalt der Publi­ka­tion geleistet wurde
  4. Verfäl­schung des Inhalts
  5. Unbe­fugte Veröf­fent­li­chung und unbe­fugtes Zugäng­lich­ma­chen ge­genüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypo­these, die Leh­re oder der Forschungs­an­satz noch nicht veröf­fent­licht sind

3. Inan­spruch­nahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis

4. Sabo­tage von Forschungstätigkeit

5. Besei­ti­gung von Primärdaten

Autor­schaft

Autorin oder Autor ist an der HfG, wer einen genuinen, nach­voll­zieh­baren Beitrag zu dem Inhalt einer wissen­schaft­li­chen Text‑, Daten- oder Soft­wa­re­pu­bli­ka­tion geleistet hat. Der Beitrag muss zu dem wissen­schaft­li­chen Inhalt der Publi­ka­tion geleistet werden. Ein solcher Beitrag liegt insbe­son­dere vor, wenn eine Wissen­schaft­lerin oder ein Wissen­schaftler in wissen­schafts­er­heb­li­cher Weise an: 

  1. der Entwick­lung und Konzep­tion des Forschungs­vor­ha­bens oder
  2. der Erar­bei­tung, Erhe­bung, Beschaf­fung, Bereit­stel­lung der Daten, der Soft­ware, der Quellen oder
  3. der Analyse/​Auswertung oder Inter­pre­ta­tion der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schluss­fol­ge­rungen oder
  4. am Verfassen des Manu­skripts mitge­wirkt hat.

Eine Ehren­autorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Lei­­tungs- oder Vorge­setz­ten­funk­tion sowie die Betreuung einer Quali­fi­ka­ti­ons­ar­beit begründet für sich allein keine Mitau­tor­schaft. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autor­schaft zu recht­fer­tigen, kann diese Unter­stüt­zung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknow­led­ge­ment ange­messen aner­kannt werden. 

Kommis­sion zur Unter­su­chung von Vorwürfen wissen­schaft­li­chen Fehlverhaltens

Die HfG hat eine stän­dige Kommis­sion zur Unter­su­chung von Vorwürfen wissen­schaft­li­chen Fehl­ver­hal­tens einge­richtet, die auf Antrag der Ombuds­person oder eines ihrer Mitglieder aktiv wird.

Kommission

Prof. Dr. habil. Jürgen Held I HfG Schwäbisch Gmünd
Prof. Dr. habil. Georg Kneer I HfG Schwäbisch Gmünd
Prof. Dr. Dagmar Rinker I HfG Schwäbisch Gmünd

Die Amts­zeit der aktu­ellen Kommis­sion läuft bis 31. August 2027,
den Vorsitz hat Prof. Dr. habil. Jürgen Held inne.